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Der Mittelweg: EU-gehostete KI ohne Datenspeicherung, und was daran zu prüfen ist
Ein eigener Server im Haus ist der sauberste Weg, KI über sensible Daten laufen zu lassen. Er ist aber auch der aufwändigste: Hardware, Betrieb, Updates, Fachpersonal. Viele Träger scheuen genau diesen Aufwand. Die bequeme Gegenrichtung, ein Modell direkt beim US-Anbieter, ist rechtlich heikel. Dazwischen liegt ein dritter Weg, über den zu wenig gesprochen wird: europäisch gehostete KI-Dienste, bei denen die eigenen Inhalte gar nicht erst gespeichert werden. Er nimmt den Betriebsaufwand ab, ohne die Daten in eine US-Cloud zu geben. Der Haken ist nur: „keine Speicherung” ist kein Naturgesetz, sondern eine Zusage, die man prüfen muss.
Was „keine Speicherung” bei den großen Anbietern wirklich heißt
Hier lohnt Genauigkeit, denn die Lage ist besser und zugleich verzwickter, als die Schlagworte vermuten lassen.
Training. Die großen Anbieter trainieren ihre Modelle standardmäßig nicht mehr mit den Daten aus ihrer Programmierschnittstelle. Das ist heute die Regel, nicht die Ausnahme, und bei mehreren Anbietern ausdrücklich ein Opt-in, kein Opt-out.
Speicherung. Hier trennen sich die Wege. Mancher Anbieter speichert die eigentlichen Inhalte der Anfragen von vornherein nicht. Ein anderer hält standardmäßig ein Missbrauchs-Protokoll vor, meist rund 30 Tage, um Missbrauch zu erkennen. Das ist der wahre Standardwert hinter der oft gehörten „30 Tage”: nicht ein Inhaltsarchiv, sondern ein befristetes Sicherheits-Log.
Echte Null-Speicherung. Dieses Log ganz abzuschalten, also eine verifizierbare Zero Data Retention, ist bei allen großen Anbietern eine separate, freigabepflichtige Stufe, gebunden an einen Unternehmensvertrag. Bei einem Anbieter lässt sich das Abschalten sogar technisch nachweisen, über ein Protokoll-Flag, das man im Portal einsehen kann. Der entscheidende Punkt: Null-Speicherung ist eine beantragte Vertragsstufe, kein Häkchen im Standardtarif.
Und selbst dann bleiben Ausnahmen. Auch unter einem Null-Speicher-Vertrag gibt es Rückausnahmen: Bestimmte Modelle sind ausgenommen und erzwingen weiterhin eine 30-Tage-Aufbewahrung. Als auffällig markierte Inhalte können deutlich länger vorgehalten werden, teils bis zu zwei Jahren. Und zustandsbehaftete Funktionen wie Dateiablagen, Agenten-Sitzungen oder Stapelverarbeitung fallen oft gar nicht unter die Null-Speicher-Zusage. Wer „keine Speicherung” hört, muss also fragen: keine Speicherung wovon, mit welchen Ausnahmen, ab welcher Vertragsstufe.
Der Mittelweg als fertiges Produkt
Genau hier setzen europäische KI-Arbeitsplätze und Gateways an. Sie bündeln drei Dinge in einen einzigen europäischen Vertrag: Betrieb auf EU-Servern, einen Auftragsverarbeitungsvertrag, und die Zusage, Inhalte weder zu speichern noch für Training zu nutzen. Im Hintergrund laufen dabei häufig dieselben bekannten Modelle, aber über deren EU-Residency- und Null-Speicher-Stufen, eingepackt in einen Anbieter, mit dem die Organisation direkt kontrahiert. Der praktische Reiz ist offensichtlich: Man bekommt einen großen Teil des On-Premise-Nutzens, ohne selbst einen Server zu betreiben.
Woran man einen solchen Anbieter misst
Die eigentliche Arbeit ist nicht die Auswahl eines Namens, sondern die Prüfung der Zusagen. Sieben Fragen, die vor einem Vertrag zu beantworten sind:
- Wo läuft das Modell wirklich? Verarbeitung und Speicherung in der EU, nicht nur eine europäische Rechnungsadresse. Vorsicht bei „Global”-Betriebsarten, die den Datenverkehr still aus der EU herausführen können.
- Gibt es einen echten Auftragsverarbeitungsvertrag, der die Unterauftragnehmer benennt, einschließlich des eigentlichen Modellanbieters?
- Ist „keine Speicherung” vertraglich und überprüfbar? Bildet die Zusage die Null-Speicher-Stufe des zugrunde liegenden Anbieters ab, und lässt sie sich technisch nachweisen, nicht nur behaupten?
- Welche Ausnahmen gelten? Missbrauchs-Log-Fenster, Aufbewahrung markierter Inhalte, zustandsbehaftete Funktionen. Genau dort leckt „Null-Speicherung”.
- Kein Training auf Inhalten, schriftlich, und zwar auch für die Unterauftragnehmer.
- Weiterleitung in Drittländer. Fließen auch nur Metadaten oder Ausweichverkehr an eine US-Mutter?
- Zertifikate richtig einordnen. ISO 27001, SOC 2 oder C5 belegen den sicheren Betrieb, nicht die Rechtsgrundlage für einen Datentransfer. Sie sind notwendig, aber nicht hinreichend.
Warum der US-Bezug weiter ein Risiko bleibt
Der Grund, warum der europäische Weg überhaupt attraktiv ist, liegt in der Geschichte des transatlantischen Datentransfers. Die Angemessenheitsgrundlage für die USA wurde in der Vergangenheit bereits zweimal gekippt (Safe Harbor 2015, Privacy Shield 2020). Der aktuelle Nachfolger, das Data Privacy Framework, gilt zwar weiter und wurde 2025 gerichtlich bestätigt, steht aber 2026 erneut unter juristischem Druck (siehe die Quellen unten). Wer auf einen EU-gehosteten Dienst ohne US-Datenfluss setzt, macht sich von diesem wackligen Mechanismus unabhängiger. Das ist der eigentliche, nüchterne Vorteil des Mittelwegs, jenseits des Marketings.
Die Grenze für den kirchlichen Bereich
Für einen großen Teil der Verwaltungs- und Büroarbeit ist dieser Mittelweg vertretbar, wenn die Zusagen stimmen und geprüft sind. Für besonders sensible Daten aber reicht er nicht: Seelsorge, Gesundheits- und Klientendaten der diakonischen oder caritativen Arbeit, alles, was einem Berufsgeheimnis unterliegt. Sobald man die volle Kontrolle über Rollen, Speicherung und Datenfluss braucht, führt kein Weg am eigenen Server vorbei. Die Auftragsverarbeitung ist im kirchlichen Datenschutzrecht (KDG und DSG-EKD) eigenständig geregelt, in der Sache aber vergleichbar streng; die Einordnung der Datenklasse steht auch hier am Anfang.
Der Mittelweg ist damit keine Universallösung, sondern die richtige Antwort für eine bestimmte Datenklasse. „Keine Speicherung” ist ein guter Weg, solange die Zusage vertraglich verankert, auf die Datenklasse abgestimmt und nachprüfbar ist. Die Arbeit besteht darin, sie zu prüfen, nicht sie zu glauben.
Quellen
- DSK, Orientierungshilfe „Künstliche Intelligenz und Datenschutz”, 06.05.2024: PDF
- Europäischer Datenschutzausschuss, Stellungnahme 28/2024 zu KI-Modellen: PDF
- OpenAI, Data controls in the OpenAI platform: Link
- Anthropic, API and data retention: Link
- Microsoft, Data, privacy and security für Foundry Models (Azure OpenAI): Link
- Zum Stand des Data Privacy Framework 2025/2026: Freshfields (Urteil 2025), activeMind (Druck 2026)