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Geeignet, nicht bestimmt: Wann ein System die Mitarbeitendenvertretung auslöst
Ein häufiger Denkfehler bei der Planung eines IT-Systems lautet: „Wir bauen das nicht, um jemanden zu überwachen, also muss die Mitarbeitendenvertretung nicht beteiligt werden.” Im kirchlichen Umfeld ist diese Logik falsch, und sie ist früher falsch als in einem weltlichen Unternehmen. Der Auslöser der Mitbestimmung ist nicht die Absicht, sondern die Eignung.
„Geeignet” statt „bestimmt”
Das Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD (MVG-EKD) zählt in seinem Mitbestimmungskatalog unter Nr. 11 auf:
„Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeitenden zu überwachen” (§ 40 Nr. 11 MVG-EKD, Fassung vom 20. Januar 2024).
Das entscheidende Wort ist „geeignet”. Zum Vergleich das weltliche Betriebsverfassungsgesetz:
„Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen” (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
„Bestimmt” klingt enger, als es ist. Das Bundesarbeitsgericht liest „bestimmt” seit Langem im objektiv-finalen Sinn: Es genügt, dass die Einrichtung objektiv geeignet ist, Daten über Verhalten oder Leistung zu erheben. Weder eine tatsächliche Überwachung noch eine Überwachungsabsicht noch überhaupt die Speicherung personenbezogener Daten ist erforderlich (etwa BAG, Beschluss vom 16.11.2021, 1 ABR 20/21). Das weltliche Recht kommt also über die Rechtsprechung zum selben Ergebnis. Das evangelische Kirchenrecht hat den weiten Maßstab gleich in den Gesetzestext geschrieben.
Was „geeignet” technisch bedeutet
Die Schwelle ist niedrig. „Geeignet” ist ein System, sobald es Verhalten, Zeiten oder Leistung einzelnen Personen zuordnen kann. Das trifft auf sehr viel Alltägliches zu: Ticketsysteme, BI-Dashboards, Protokolle und Logdateien, Zeiterfassung, Auswertungen von Durchlaufzeiten. Zwei Klarstellungen, die sich unmittelbar aus dem Wortlaut ergeben:
- Es braucht keine KI. Der Gesetzestext kennt keine Technologie-Bedingung. Eine schlichte, regelbasierte Auswertung ist genauso erfasst wie ein Modell (siehe die Ausgabe zur Frage, was überhaupt KI ist).
- Es braucht keine Datenspeicherung. Nach der Rechtsprechung genügt die Eignung, auch wenn keine personenbezogenen Daten dauerhaft abgelegt werden.
Die richtige Frage bei der Planung ist deshalb nicht „ist das KI?” oder „speichern wir Daten?”, sondern: Kann das System einzelnen Menschen Verhalten oder Leistung zuordnen? Wenn ja, ist die Mitbestimmung im Spiel.
Die Konsequenz: die MAV früh einbinden
Weil der Auslöser so früh und so breit greift, gehört die Mitarbeitendenvertretung an den Anfang eines Projekts, nicht ans Ende. Ein fertig gebautes System, das erst in der Einführung auf die Mitbestimmung trifft, ist der teure Weg. Der kirchenrechtliche Fachbeobachter Felix Neumann nennt die Zustimmung bei technischen Einrichtungen „das wohl schärfste Schwert der Mitbestimmung im Bereich des Datenschutzes” (artikel91.eu, 19.11.2025).
Die Dienstvereinbarung ist zugleich der Schlüssel
Der wichtigste Punkt für die Architektur: Die Dienstvereinbarung, die die Mitbestimmung erzwingt, ist im evangelischen Recht zugleich eine tragende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Beschäftigtendaten. § 49 Abs. 1 DSG-EKD erlaubt die Verarbeitung, soweit sie für das Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist,
„oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht.”
Dasselbe Instrument, das der Mitbestimmung geschuldet ist, trägt also die Verarbeitung. Zu präzisieren ist dabei, dass eine Dienstvereinbarung keine Rechtsgrundlage aus dem Nichts schafft, sie ist ausdrücklich benannt und wiegt in der Erforderlichkeits- und Abwägungsprüfung schwer. Für die Praxis heißt das: die Dienstvereinbarung von vornherein mitdenken und mit Zweckbindung, einem klaren Auswertungskatalog und Löschfristen gestalten, statt sie als lästige Formalie nachzuschieben.
„Kirchlich” ist nicht ein Recht
Diese Konstruktion ist evangelisch. Im katholischen Datenschutzrecht ist die Dienstvereinbarung als allgemeine Verarbeitungsgrundlage nicht in gleicher Weise vorgesehen; § 53 KDG nennt sie nicht als generelle Grundlage. Neumann formuliert es so:
„Während Dienstvereinbarungen bereits in § 49 Abs. 1 DSG-EKD erwähnt werden, fehlt eine entsprechende Regelung im KDG.”
Wer einen Aufbau von einem evangelischen Träger auf einen katholischen überträgt, kann sich also nicht darauf verlassen, dass die Dienstvereinbarung dort dieselbe rechtliche Rolle spielt. Der Auslöser der Mitbestimmung ähnelt sich, die Rechtsgrundlage nicht.
Fazit
Die technische Faustregel ist einfach: Sobald ein System Verhalten oder Leistung einer Person zuordnen kann, ist von Mitbestimmung auszugehen, unabhängig von KI und unabhängig davon, ob Daten gespeichert werden. Daraus folgt, die MAV früh einzubinden und die Dienstvereinbarung als Teil der Architektur zu entwerfen, nicht als Nachtrag. Die Bewertung des Einzelfalls, ob und in welchem Umfang die Mitbestimmung greift, gehört zur Mitarbeitendenvertretung und, wo nötig, zu einer fachkundigen rechtlichen Beratung.
Quellen
- § 40 MVG-EKD (Mitbestimmung, Fassung 20.01.2024): kirchenrecht-evlka.de
- § 87 BetrVG: gesetze-im-internet.de
- BAG, Beschluss vom 16.11.2021, 1 ABR 20/21: bundesarbeitsgericht.de
- § 49 DSG-EKD (Beschäftigtendatenschutz): dsg-ekd.de
- § 53 KDG (Beschäftigtendatenschutz): kdg.info
- Felix Neumann, „Datenschutz und Mitbestimmung, welche Rechte hat die MAV?”, 19.11.2025: artikel91.eu
- Felix Neumann, Synopse Beschäftigtendatenschutz BDSG, KDG, DSG-EKD (PDF, 2023): artikel91.eu