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Sonderausgabe: Muster-Dienstvereinbarung KI für katholische Einrichtungen (MAVO, KDG)

Am 12. August erschien hier ein Muster für eine Dienstvereinbarung über den Einsatz KI-gestützter Systeme, für den evangelischen Bereich. Der häufigste Rückschluss darauf war der naheliegende: Man nehme den Text, ersetze MVG durch MAVO und DSG-EKD durch KDG, fertig sei die katholische Fassung.

Das funktioniert nicht, und zwar nicht wegen einer Formalie, sondern weil die beiden Rechtskreise an drei tragenden Stellen auseinanderlaufen. Diese Ausgabe benennt sie. Am Ende steht eine eigene katholische Fassung, kostenlos und frei verwendbar.

1. Die Dienstvereinbarung ist im katholischen Recht keine Rechtsgrundlage

Das ist der Unterschied, der die gesamte Konstruktion trägt, und der Fehler, der am schwersten zu reparieren ist, wenn er einmal drin steht.

§ 49 Absatz 1 DSG-EKD nennt die Dienstvereinbarung ausdrücklich als Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten, neben Rechtsvorschrift und Tarifvertrag. Im evangelischen Bereich ist die Dienstvereinbarung deshalb Pflicht und Werkzeug in einem: Sie erfüllt die Mitbestimmung, und sie macht die Verarbeitung überhaupt erst zulässig.

Das KDG kennt diese Konstruktion nicht. § 53 Absatz 1 KDG erlaubt die Verarbeitung von Beschäftigtendaten, wenn sie für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Eine Kollektivvereinbarung wird nicht genannt. § 53 Absatz 4 KDG stellt lediglich klar: „Die Beteiligungsrechte nach der jeweils geltenden Mitarbeitervertretungsordnung bleiben unberührt.” Auch der Katalog der Erlaubnistatbestände in § 6 Absatz 1 KDG führt keine Dienstvereinbarung auf.

Ob eine Dienstvereinbarung als „andere kirchliche Rechtsvorschrift” im Sinne des § 6 Absatz 1 Buchstabe a KDG gelten kann, ist eine offene Auslegungsfrage. Das Muster entscheidet sie nicht und setzt sie nicht voraus.

Die praktische Folge ist keine Schwächung, sondern eine Verschiebung der Funktion. Rechtsgrundlage ist § 53 Absatz 1 KDG. Die Dienstvereinbarung begründet diese Erlaubnis nicht, sie begrenzt sie. Und genau darin liegt ihr Wert: Indem die Vereinbarung und ihre Anlage den zugelassenen Umfang abschließend beschreiben, wird aus dem unbestimmten Rechtsbegriff der Erforderlichkeit ein prüfbarer Maßstab. Alles darüber hinaus ist erkennbar nicht mehr erforderlich.

Wer diesen Paragrafen umformuliert und die Dienstvereinbarung doch zur Rechtsgrundlage erklärt, macht eine ungeklärte Rechtsfrage zur Grundlage der gesamten Verarbeitung.

2. „Bestimmt” statt „geeignet”, und warum der Unterschied vor Gericht verschwindet

Das evangelische Recht lässt in § 40 Buchstabe k MVG-EKD genügen, dass eine technische Einrichtung zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet ist. Auf eine Absicht kommt es nicht an. Das ist ein weiter Auslöser, und die Ausgabe vom 19. Juli hat sich damit befasst.

§ 36 Absatz 1 Nummer 9 MAVO verlangt, dass die Einrichtung dazu bestimmt ist. Das ist derselbe Wortlaut wie im weltlichen Betriebsverfassungsrecht und dem Wortlaut nach enger. Wer daraus schließt, ein KI-Arbeitsplatz sei mitbestimmungsfrei, solange niemand überwachen will, hat die Rechtsprechung gegen sich.

Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof hat das Merkmal entschieden. Im Urteil vom 15. Mai 2020 (M 20/2019, zur MAVO des Bistums Fulda) heißt es: „Zur Überwachung ‚bestimmt’ sind technische Einrichtungen dann, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsdaten über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen, auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an.” Der Gerichtshof übernimmt damit ausdrücklich die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG. Im Ergebnis stehen beide Kirchen an derselben Stelle: Es zählt, was das System kann, nicht, was der Dienstgeber damit vorhat.

Für KI-Arbeitsplätze ist ein zweiter Satz aus demselben Urteil ebenso wichtig. Der Dienstgeber wendet ein Überwachungssystem auch dann an, wenn ein Dritter es betreibt und der Dienstgeber selbst keinen Zugriff auf die erfassten Daten hat. Es genügt, dass er die Entscheidung trifft, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein solches System nutzen zu lassen. Im entschiedenen Fall war das eine Online-Schulung, die Lernergebnisse, Klickverhalten, Anmeldungen und Verweildauer speicherte. Ein KI-Dienst bei einem Anbieter, der Eingaben, Zeitpunkte und Nutzerkennungen protokolliert, ist davon nicht zu unterscheiden. Das Argument, die Protokolle lägen ja beim Anbieter und nicht beim Dienstgeber, trägt nach dieser Entscheidung nicht.

Für die Praxis heißt das: Bei einem KI-Arbeitsplatz mit personenbezogenen Zugängen ist die Zustimmungsbedürftigkeit nach § 36 Absatz 1 Nummer 9 MAVO der Regelfall, und § 38 Absatz 1 Nummer 11 MAVO erlaubt die Dienstvereinbarung in dieser Angelegenheit ausdrücklich. Wer die Zustimmungsbedürftigkeit bestreiten will, muss darlegen, dass das System keine Verhaltens- oder Leistungsdaten erhebt und aufzeichnet. Diese Darlegung ist an der Anlage überprüfbar, und sie wird bei einem System mit Nutzerkonten selten gelingen.

3. Die katholische Vereinbarung wirkt nach

Im evangelischen Recht ist die Nachwirkung einer Dienstvereinbarung grundsätzlich ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich festgeschrieben wird. Deshalb steht im evangelischen Muster das Verwertungsverbot ausdrücklich im Text und nicht als Selbstverständlichkeit daneben.

Im katholischen Recht ist es umgekehrt. § 38 Absatz 5 Satz 1 MAVO ordnet die Nachwirkung für die Angelegenheiten des § 38 Absatz 1 Nummern 2 bis 13 an, und die technischen Einrichtungen stehen dort unter Nummer 11. Nach einer Kündigung gelten die Regelungen also fort, bis eine neue Vereinbarung sie ersetzt.

Für die Mitarbeitervertretung ist das eine deutlich stärkere Position als im evangelischen Bereich. Es ist ein Argument, das in der Verhandlung auf den Tisch gehört, und es wird selten genutzt.

Zwei Vorschriften ohne evangelische Entsprechung

Die Datenschutzklassen. § 9 KDG-DVO verlangt die Einordnung der Daten in eine von drei Klassen, an denen fest beschriebene Mindestmaßnahmen hängen. Vier Absätze davon treffen ein KI-System unmittelbar: Absatz 2 verlangt, den Zusammenhang mit anderen gespeicherten Daten zu berücksichtigen, was jeden durchsuchbaren Index über mehrere Aktenbestände betrifft. Absatz 4 lässt eine Einordnung in eine niedrigere Klasse nur nach Anhörung der oder des betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu. Absatz 5 setzt bei fehlender Einordnung automatisch die strengste Klasse III. Absatz 7 verlangt, sich vom Schutzniveau eines Auftragsverarbeiters zu überzeugen, durch Überprüfung oder Nachweise, nicht durch eine Zusicherung im Angebot.

Das katholische Muster hat deshalb einen eigenen Paragrafen zur Datenschutzklasse, den die evangelische Fassung nicht kennt.

Beicht- und Seelsorgegeheimnis. § 14 Absatz 2 KDG-DVO verbietet die Verarbeitung von Daten, die dem Beichtgeheimnis unterliegen, ohne Abwägung und ohne Ausweg über Schutzmaßnahmen. § 14 Absatz 3 lässt Daten des Seelsorgegeheimnisses nur zu, wenn erforderlichenfalls über das Schutzniveau der Klasse III hinausgehende Maßnahmen ergriffen werden; Absatz 4 nennt als Beispiel einen eigenen Server in einem Netzwerk ohne externe Datenverbindung.

Für ein System, das über eine Schnittstelle mit einem Modell bei einem Anbieter spricht, heißt das im Regelfall: Diese Daten gehören nicht hinein. Deshalb steht dieser Ausschluss im Muster an erster Stelle und nicht in einer Aufzählung weiter unten.

Zwei Gruppen, die aus der Vereinbarung herausfallen

§ 3 MAVO zieht den Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anders als das MVG-EKD. Zwei Ausnahmen haben unmittelbare Folgen, und beide werden regelmäßig übersehen:

Überlassene Personen. § 3 Absatz 1 Satz 2 MAVO stellt ausdrücklich klar, dass Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Arbeitsleistung überlassen werden, keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der Ordnung sind.

Leitungen. Nach § 3 Absatz 2 MAVO gelten Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs und Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen nicht als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Erhalten diese Personen Systemzugänge, sind sie von der Dienstvereinbarung nicht erfasst. Das ist keine Erlaubnis, sondern eine Lücke, denn das KDG schützt ihre Daten unverändert. Praktisch relevant ist besonders der zweite Fall, weil gerade Leitungszugänge häufig die weitesten Rechte haben. Das Muster sieht dafür eine gesonderte Regelung vor.

Das Muster

Die katholische Fassung enthält einen vollständigen Vertragstext mit achtzehn Paragrafen, eine Gliederung für die Anlage zur Systembeschreibung mit vierzehn Abschnitten, Anwendungshinweise und die Fundstellen, an denen sich jede Angabe nachprüfen lässt.

Zur katholischen Fassung, mit PDF zum Herunterladen. Die evangelische Fassung steht unverändert hier.

Beide sind kostenlos, frei verwendbar, anpassbar und weitergebbar, mit Quellenangabe.

Was vor der Verwendung zu prüfen ist

Die MAVO ist diözesanes Recht. Der Verband der Diözesen Deutschlands beschließt eine Rahmenordnung, jedes Bistum setzt sie für seinen Bereich in Kraft, und dabei sind Abweichungen möglich. Die hier verwendeten Fundstellen wurden an zwei übereinstimmenden Quellen geprüft, an der Rahmenordnung und an der Lesefassung eines Bistums von 2025. Das ist ein starkes Indiz, aber keine Garantie für jede Diözese. Das Dokument nennt gleich zu Beginn die drei Fundstellen, die mit der eigenen MAVO abzugleichen sind.

Dasselbe gilt für das KDG. Die Novelle der Durchführungsverordnung beruht auf einem Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 24. November 2025, das Datum des Inkrafttretens kann je Bistum abweichen.

Das Muster ist ein Formularwerk und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Die Anpassung an die konkrete Einrichtung, die rechtliche Bewertung und die Freigabe gehören zur oder zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten beziehungsweise zur anwaltlichen Beratung der Einrichtung.

Quellen

Alle am 19. August 2026 an der Primärquelle geprüft, die Fundstellen und ihre Zählung am 25. August 2026 erneut an den PDF-Fassungen. Die vollständige Quellenliste steht in Teil E des Dokuments.

  • Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (Rahmen-MAVO) des Verbandes der Diözesen Deutschlands sowie eine diözesane Lesefassung von 2025, für § 3, § 36 Absatz 1 Nummer 9, § 38 Absatz 1 Nummer 11 und § 38 Absätze 3, 3a, 4 und 5. Beide Quellen stimmen in der Nummerierung überein.

  • Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 24. November 2025, für § 6 Absatz 1, § 29, § 35 und § 53: dbk.de (Lesefassung, PDF)

  • Durchführungsverordnung zum KDG (KDG-DVO) vom 10. Januar 2019, geändert am 20. Januar 2026, amtliche Lesefassung des Erzbistums Hamburg, für § 9, §§ 11 bis 13, § 14 und § 18: erzbistum-hamburg.de (PDF)

  • Verordnung zur Änderung der KDG-DVO, Anlage zum Amtsblatt des Erzbistums Berlin 03/2026, in Kraft zum 1. März 2026: erzbistumberlin.de (PDF)

  • Kirchengesetz über den Datenschutz der EKD (DSG-EKD) in der Bekanntgabe der Neufassung vom 15. Januar 2025 (ABl. EKD S. 1), für den Vergleich in Abschnitt 1: kirchenrecht-ekm.de

  • Kirchlicher Arbeitsgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 2020, M 20/2019, Revision gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts Fulda vom 19. November 2019 (M 7/19), anonymisierte Fassung, Randnummern 22 und 24, für die Auslegung des Merkmals „bestimmt” in § 36 Absatz 1 Nummer 9 MAVO und für die Anwendung durch Dritte: dbk.de (PDF)


Rückmeldungen und Fragen: info@kirchliche-ki.de

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