Newsletter
Sonderausgabe: Muster-Dienstvereinbarung für KI-Systeme (MVG-EKD, DSG-EKD)
Korrektur vom 13. August 2026. Die Vorschrift wird hier jetzt als § 40 Buchstabe k MVG-EKD zitiert, zuvor stand hier „Nr. 11”. Der Mitbestimmungskatalog des § 40 ist mit Buchstaben gegliedert. Wortlaut und Aussage sind unverändert. Das Muster und die PDF-Fassung sind entsprechend angepasst.
Liebe Leserinnen und Leser,
diese Ausgabe ist keine Ausgabe, sondern ein Dokument.
Wer in einer evangelischen Dienststelle ein KI-System einführt, in dem Mitarbeitende mit eigenen Zugängen arbeiten, braucht dafür eine Dienstvereinbarung. § 40 Buchstabe k MVG-EKD knüpft die Mitbestimmung daran, dass eine technische Einrichtung zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet ist. Auf eine entsprechende Absicht kommt es nicht an, und die Pflicht greift bereits bei der Einführung, nicht erst bei einer Auswertung.
Ein Muster dafür gab es im kirchlichen Bereich bisher nicht. Weder der Gesamtausschuss der Mitarbeitendenvertretungen noch die Infothek des Beauftragten für den Datenschutz der EKD führen eines, und die verfügbaren weltlichen Muster kennen weder MVG-EKD noch DSG-EKD.
Ab heute gibt es eines, kostenlos:
Muster-Dienstvereinbarung über den Einsatz KI-gestützter Systeme
Darin steht ein vollständiger Vertragstext mit sechzehn Paragrafen, von der ausgeschlossenen Nutzung über die Protokollierung und den Zugriff der Administration bis zu der Frage, was bei Beendigung mit den Daten geschieht. Dazu eine Gliederung für die Anlage, in der das konkrete System beschrieben wird, denn was dort nicht steht, ist nicht vereinbart. Dazu Anwendungshinweise, eine Liste der Fehler, die in der Praxis am häufigsten passieren, und zu jeder Angabe die Fundstelle.
Zwei Hinweise, die im Alltag den Unterschied machen
Prüfen Sie zuerst, welches Mitarbeitendenvertretungsrecht bei Ihnen überhaupt gilt. Das MVG-EKD gilt in den Gliedkirchen nicht unmittelbar, sondern über deren Übernahme- oder Anwendungsgesetze. Einzelne Gliedkirchen haben stattdessen ein eigenes Gesetz, und für Niedersachsen kursiert vielfach noch eines, das außer Kraft ist. Diese Prüfung gehört an den Anfang der Arbeit, nicht an ihr Ende.
Die KI-Richtlinie der Leitung ersetzt die Dienstvereinbarung nicht. Das eine ist das einseitige Dokument des Dienstgebers und regelt, wie gearbeitet werden soll. Das andere ist das Dokument der Mitbestimmung und regelt, was mit den Daten der Mitarbeitenden geschieht. Beide müssen zueinander passen, und das prüft niemand von allein.
Zur Verwendung
Das Muster darf frei verwendet, an die eigene Einrichtung angepasst und weitergegeben werden. Wenn es in Ihrem Haus jemandem hilft, geben Sie es weiter.
Es ist ein Formularwerk und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Die Anpassung an die konkrete Einrichtung, die rechtliche Bewertung und die Freigabe gehören zur oder zum örtlich Beauftragten für den Datenschutz beziehungsweise zur anwaltlichen Beratung der Dienststelle.
Über Hinweise auf Fehler, Rechtsänderungen oder fehlende Punkte freue ich mich ausdrücklich.
Rückmeldungen und Fragen: info@kirchliche-ki.de